ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RiMO GERMANY GmbH & Co. KG
Allgemeine Verkaufsbedingungen der RiMO GERMANY GmbH & Co. KG (nachstehend “RiMO”), Amerikastraße 4, 58675 Hemer (Stand 01.2021)
Präambel
Die RiMO GERMANY GmbH & Co. KG - entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im Bereich Kartbau und Sonderfahrzeugbau (im Folgenden „Produkte“ oder „Ware“ genannt). Die Produkte werden zum Teil nach den individuellen Vorgaben des Kunden entwickelt und gefertigt, zum Teil als Standardprodukte in Serie gefertigt. Zu der Produktpalette gehören neue und gebrauchte Karts sowie Ersatzteile und Einzelteile für den Kartbereich. Zu den weiteren Leistungen der RiMO GERMANY GmbH & Co. KG gehört die Pulverbeschichtung.
- Präambel
- § 1 Allgemeines - Anwendungsbereich§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf
- § 3 Vertraulichkeit
- § 4 Angebot
- § 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen
- § 6 Lieferverzug und Annahmeverzug
- § 7 Verpackung
- § 8 Eigentumsvorbehalt
- § 9 Preise und Zahlungsbedingungen
- § 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
- § 11 Preisanpassung§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
- § 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel
- § 14 Haftung für Schäden
- § 15 Force Majeure
- § 16 Schutz- und Urheberrechte
- § 17 Urheberrechte des Verkäufers
- § 18 Formerfordernisse
- § 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand§ 20 Salvatorische Klausel
- § 20 Salvatorische Klausel
Präambel
Die RiMO GERMANY GmbH & Co. KG - entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im Bereich Kartbau und Sonderfahrzeugbau (im Folgenden „Produkte“ oder „Ware“ genannt). Die Produkte werden zum Teil nach den individuellen Vorgaben des Kunden entwickelt und gefertigt, zum Teil als Standardprodukte in Serie gefertigt. Zu der Produktpalette gehören neue und gebrauchte Karts sowie Ersatzteile und Einzelteile für den Kartbereich. Zu den weiteren Leistungen der RiMO GERMANY GmbH & Co. KG gehört die Pulverbeschichtung.
§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die RiMO GERMANY GmbH & Co. KG, vertreten durch die RiMO GERMANY Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Bertram, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages. 2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringen. 3. Mit Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre |
Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer Homepage www.rimo-germany.com abrufen. 4. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die RiMO GERMANY GmbH & Co. KG gemeint. In den nachstehenden Bedingungen wird die Bezeichnung „RiMO“ verwendet. 5. Im Folgenden ist mit „Abnehmer“ der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint und kann im Folgenden als „Sie“ bezeichnet werden. 6. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. |
§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf
1. Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise abschließend sind. 2. Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener |
Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein. |
§ 3 Vertraulichkeit
1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von RiMO. 2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt |
oder gewerbsmäßig verwendet werden. 3. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat uns dies auf Verlangen nachzuweisen. 4. Wir behalten uns alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. |
§ 4 Angebot
1. Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind stets freibleibend. 2. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung. 3. Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar. 4. Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/- Lieferung der Bestellmenge besteht kein |
Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 4 ergänzend. 5. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 6. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von uns sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 7. Ist der Abnehmer Unternehmer und storniert dieser eine bestätigte Bestellung, können wir 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. |
§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen
1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gelten für alle Handelsklauseln die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (Ab Werk) RiMO-Erzeugungswerk. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind diese DDP RiMO Erzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS zurück. Wir behalten uns die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor. 2. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir die Ware ebenfalls EX WORKS liefern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Dem Verbraucher werden die Kosten für den Transport bei Auftragsbestätigung bekannt gegeben. 3. Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über. 4. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen. Im Falle von Ersatzteillieferungen erfolgt die Lieferung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Die Serviceleistungserbringung erfolgt innerhalb von zwei Wochen, sollte kein fester Fertigstellungstermin vereinbart sein. 5. Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat. 6. Sind von uns Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für |
die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. 7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 8. Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen. 9. Ist der Abnehmer Unternehmer, werden wir alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 10. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich mit dem Abnehmer Kontakt aufnehmen. Dem Abnehmer steht sodann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. |
§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug
1. Geraten wir mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen. 2. Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist. 3. Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er |
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu verlängern. 5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. 6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt. |
§ 7 Verpackung
1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt. 2. Ist der Abnehmer Unternehmer sind wir vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; |
dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht- Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen. 3. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden ihm die Kosten für die Verpackung bei Auftragsbestätigung bekannt gegeben. 4. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch uns gegen alle versicherbaren Risiken versichert. |
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Abnehmer Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 2. Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. 3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Abnehmer Unternehmer hat er die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. 4. Ist der Abnehmer Unternehmer, tritt er uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. |
Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. 6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. |
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend. 2. Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. 3. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend. 5. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
6. Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen. 7. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt. 8. Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konto zu übersenden. 9. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Abnehmer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 10. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus. |
§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
1. Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungs-betrag nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,00 %-Punkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Für Verträge, die noch vor dem 29.07.2014 geschlossen wurden, beträgt der Verzugszinssatz 8,00%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden Verzugszinsen in Höhe von 5,00%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, |
sind wir berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen. 3. Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug des Abnehmers berechtigt, zusätzlich zu seiner Entgeltforderung eine Verzugspau schale von 40,00 EUR vom Abnehmer zu verlangen. 4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. |
§ 11 Preisanpassung
1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. 2. Ist der Abnehmer Verbraucher, sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die gesetzlich |
vorgeschriebenen Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder Kostensenkungen zu ändern. Der Abnehmer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 3. Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. |
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
1. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
1. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel
1. Ist der Abnehmer Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. 2. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat er uns im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine angemessene Frist zur Nichterfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden. 3. Ist der Abnehmer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und Werkleistungen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 14. 4. Ist der Abnehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und für Werkleistungen ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadenersatzansprüche gilt § 14. 5. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung bedarf es für den Abnehmer, wenn er Unternehmer ist, nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, |
insbesondere, wenn wir eine Nichterfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen. 6. Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen. 7. Garantiezusagen im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht. 8. Ist der Abnehmer Unternehmer und steht ihm das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nichterfüllung zu verlangen, können wir den Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nichterfüllung erfolglos abgelaufen ist. 9. Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen. 10. Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen. |
§ 14 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. |
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. 4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
§ 15 Force Majeure
1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. 2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. 1. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit |
entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist. 2. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. 3. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. 4. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. |
§ 16 Schutz- und Urheberrechte
1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand. 2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten veröffentlicht ist. 3. Der Abnehmer hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen. 4. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer - sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu. |
5. Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist. 1. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt. 2. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten. 3. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer uns Schad- und klaglos zu halten. 4. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift des § 17 geregelten Ansprüche des Abnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. |
§ 17 Urheberrechte des Verkäufers
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 18 Formerfordernisse
1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer uns gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Schriftform. |
2. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. |
§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. 2. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt. |
1. Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. |
§ 20 Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Stand: 17.10.2012 –© Kanzlei-Weiler